Transport von Laborproben

Transparenz und Zuverlässigkeit beim Labortransport

Zur korrekten Diagnosestellung von Krankheiten bei Mensch und Tier sind nicht selten Laboruntersuchungen von Gewebe- und Blutproben erforderlich. Doch sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Versand derartiger Proben im ärztlichen Betrieb möglichen Risiken ausgesetzt: Beim Handling und der Vorbereitung besteht gegebenenfalls eine Infektionsgefahr mit potenziell pathogenen Erregern. Sie als Arbeitgeber sind gesetzlich zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, innerhalb derer Sie einerseits eine Risikobewertung durchführen, eventuelle Risiken auf ein Minimum reduzieren, bestenfalls völlig eliminieren und andererseits Ihre Mitarbeiter auf mögliche Gefahren hin unterweisen.
Die Proben können auf ihrem Weg ins Labor für beauftragte Kurier- oder Paketdienste gleichfalls eine Gefährdung darstellen. In diesem Fall regelt das Gefahrgutrecht, welche Sicherheitsvorkehrungen während des Transports einzuhalten sind, da im Verlauf jederzeit eine Unregelmäßigkeit eintreten und die Transporteure in Gefahrensituationen versetzen kann, ohne dass diese sich dessen bewusst sind.Im Zusammenhang mit dem Probenversand gilt es, besonderes Augenmerk dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, kurz ADR*, zu widmen. Basierend auf internationalen UN-Empfehlungen wird das ADR alle zwei Jahre neu überprüft und auf den aktuellen Stand gebracht. Ähnliche Regelungen existieren für den Transport via Flugzeug, Bahn und Schiff.

Was zu Patientenproben zählt:

Zum Zweck der Diagnose, Untersuchung, Therapie oder Vorsorge entnommene

  • Stuhl- und Urinproben
  • Blutproben und dessen Bestandteile
  • Sekrete
  • Gewebe und deren Flüssigkeite
  • Organe und Teile davon
  • Körperteile

Patientenproben: Einteilung in Gefahrenkategorien

Das Ausmaß des Gefahrenpotenzials bestimmt darüber, welche Verpackung die richtige und welcher Transport der sicherste ist. Je nach Infektiosität und Pathogenität der in den Proben enthaltenen Keime erfolgt hierzu eine simple Einteilung in die beiden Kategorien A und B des Gefahrgutrechts.
Zur Kennzeichnung erhält eine gefährdende biologische Probe eine bestimmte UN-Nummer. Diese UN-Nummer legt zugleich die standardisierte Verpackung der Proben laut zugehöriger Verpackungsanweisung mit P-Nummer fest. Das bedeutet, diese Proben müssen genau nach dieser Anweisung verpackt werden.
Patientenproben können vom Gefahrgutrecht befreit, also „freigestellt“, versandt werden, wenn von ihnen keine Infektionsgefahr ausgeht, oder Stoffe enthalten sind, die mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Krankheiten auslösen können – weder bei Menschen noch Tieren. Bei freigestellten Sendungen sind nur bestimmte Mindestanforderungen an die Verpackung einzuhalten.

Die Zuordnung in die gefahrgutrechtliche Kategorie beziehungsweise WHO-Risikogruppe übernehmen Sie als Ärztin oder Arzt naheliegenderweise selbst. Für diese Einschätzung des realistischen Gefahrenpotenzials – und damit eine zwangsläufig vorläufige Diagnose – ziehen Sie bestenfalls lokale endemische Gegebenheiten, anamnestische Bedingungen und möglichst auch zusätzliche Zustandsbewertungen des Erkrankten durch fachärztliche Kollegen hinzu.
Nachfolgend finden Sie hilfreiche Angaben zur Einstufung von Patientenproben, und zwar in absteigender Reihenfolge im Bezug auf das Gefährdungspotenzial.

Gefahrgutrechtliche Kategorie A: höchste Gefährdung, UN-Nummer 2814 oder 2900

Ganz allgemein sind hier infektiöse Stoffe einzuordnen, die beim Gesunden eine lebensbedrohliche oder tödliche Erkrankung oder eine bleibende Behinderung auslösen können. Probentransporte dieser Art sind in Deutschland sehr selten, die Verpackung hat nach Anweisung P 620 zu erfolgen.

In die Kategorie A gehören:

  • Sämtliche Viren der WHO-Risikogruppe 4 mit direkter Gefahr für Menschen (UN 2814) überwiegend in Form von Kulturen, beispielsweise der für Menschen gefährlichen Erreger Ebola-, Lassa-, Marburg- oder Pocken-Virus.
  • Veterinärmedizin: Mikroorganismen-Kulturen der WHO-Risikogruppe 4 mit Gefahr nur für Tiere (UN 2900) wie virale Erreger der Ziegenpocken, klassischen Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, Rinderpest oder Schafpocken.
  • Bestimmte Kulturen aus WHO-Gruppe 3 (UN 2814), zum Beispiel Bacillus antracis oder Viren wie Dengue, Herpes-B, HIV, Polio, Zeckenenzephalitits.

Gefahrgutrechtliche Kategorie B: mittlere Gefährdung, UN-Nummer 3373

Hier sind alle Stoffe einzuordnen, die zwar ansteckungsgefährlich sind, aber nicht der Kategorie A angehören sowie der Diagnostik oder Klinik dienen.
Auch bei Verdacht auf Influenza gehören entsprechende Patientenproben in die Kategorie B.
Diagnostische oder klinische Organismenproben dieser Kategorie B erhalten die UN-Nummer 3373 für „Biologischer Stoff, Kategorie B“. Die zugehörige Verpackungsanweisung hat die Nummer P 650.

Freigestellte Proben: geringe Gefährdung, ohne UN-Nummer

Unter „freigestellte medizinische Probe“ oder „freigestellte veterinärmedizinische Probe“ fallen Patientenproben mit geringer Wahrscheinlichkeit für enthaltene pathogene Erreger. Diese dürfen nach einer fachlichen Beurteilung in Verpackungen mit bestimmten Merkmalen (Anweisung „P 650 light“) und entsprechender Kennzeichnungen „freigestellt“ auch per Deutsche Post versendet werden.

Sonstige freigestellte Stoffe: minimale bis keine Gefährdung

Für den Versand von Proben und Stoffen ohne infektiöse Bestandteile oder sehr wahrscheinlich ohne pathogenes Potenzial für Mensch oder Tier (RG 1) müssen keinerlei Gefahrgutvorschriften eingehalten werden. Dies gilt auch für:

  • getrocknete Bluttropfen auf Absorberfläche
  • Proben aus Screening-Tests für Blut im Stuhl
  • Blut oder -bestandteile für Transfusionen
  • Zubereitung von Blutprodukten
  • Blutprodukte
  • Transplantationsgewebe und -organe

Stellen Sie bitte sicher, dass nur vorschriftenkonforme Päckchen an den Zustelldienst gehen. Patientenproben müssen auf vorgegebene Weise verpackt und beschriftet sein, um so sicher wie möglich befördert werden zu können.

Versand von Proben mit Nummerierung UN 2814 und UN 2900 (Kategorie A)

Proben der Kategorie A mit UN 2814 und UN 2900 müssen nach Verpackungsanweisung P 620 versendet werden. Darin ist unter anderem auch ein spezieller Gefahrguttransport vorgeschrieben.
Geeignete Verpackungen brauchen Sie in der Regel nicht gesondert zu besorgen, da viele Labors vorschriftenkonforme Lösungen zur Verfügung stellen.

Ohne zu sehr in die Anweisungsdetails der P 620 zu gehen, hier zunächst einige wichtige Hinweise für Sie:

  • Nur für Gefahrguttransporte qualifizierte Unternehmen beauftragen.
  • Den Transport mit Transporteur und empfangendem Labor abstimmen.
  • Alle Beteiligten informieren über Abholort und Beförderungszeit, Art und Umfang der Probe.
  • Ihren Pflichten gemäße Sicherung der Probe vor Diebstahl oder Missbrauch, Unterrichtung Ihrer Beschäftigten, Information aller am Versand Beteiligten.
  • Der Transport von UN 2814- und UN 2900-Proben muss außerdem unter Befolgen eines Sicherungsplans stattfinden, welcher gegen terroristische Anschläge sichern soll.

Info:
Weitere Bezugsquellen für geeignete Verpackungen können Sie auch bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Bereich Gefahrstoffe und Toxikologie erfragen (www.bgw-online.de).
Falls Sie weitergehende Informationen über den Gefahrguttransport von UN 2814- und UN 2900-Patientenproben benötigen, kontaktieren hierzu Sie das Robert Koch-Institut (www.rki.de).

Versand von Proben mit Nummerierung UN 3373 (Kategorie B)

Die Verpackungsregeln der Anweisung P650 für die wesentlich risikoärmeren Proben unter UN-Nummer 3373 sind weit weniger strikt, als für Kategorie-A-Proben.
Von ihnen geht eine geringere Gefahr aus, weshalb herkömmliche Kurier- und Paketdienste den Transport übernehmen können. Dennoch gilt es, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und die Vorschriften zu befolgen.
Beim Transport zum Fahrzeug schon müssen alle Proben sicher verpackt sein: nach außen geschlossen und flüssigkeitsdicht, bruchsicher und formstabil.

Das Probematerial ist dreifach zu verpacken:

  • Primärgefäße wie zum Beispiel zuschraubbare Probenröhrchen nehmen die eigentliche Probe auf.
  • Sekundärverpackungen: polsternd gefüllt und aus dicht verschließbarem Material. Die Primärgefäße dürfen darin nicht aneinanderschlagen und mithilfe von Polstermaterial keinerlei Schaden beim Transport nehmen.
  • Außenverpackung muss Stoß- und Bruchfestigkeit aufweisen sowie üblichen Bedingungen beim Transport sicher gewachsen sein.
  • Entweder die mittlere Sekundär- oder die Außenverpackung muss eine starre Beschaffenheit haben.
  • Bei Lufttransport ist unbedingt eine feste und starre Außenverpackung zu wählen.

Beim Verpacken selbst, wie auch während des Vorbereitens und Hantierens sollten Sie besonders auf Sicherheit achten, für Desinfektions- und Abwischmöglichkeiten sorgen, außen unsaubere Gefäße reinigen, kontaminierte Begleitzettel erneuern sowie Schutzhandschuhe tragen.

Zusätzliche wichtige Hinweise und Anforderungen:

  • Informieren Sie alle Personen, die am Probenversand beteiligt sind, über den Gefahrgutstatus der Probe.
  • Alle Proben- und Verpackungsgefäße sicher verschließen.
  • Auf Höchstdimensionen für das Päckchen achten: Gewicht, Außenmaße und Volumen.
  • Bei Luftpost: Das Primärgefäß darf maximal einen Liter Flüssigkeit enthalten und die Außenverpackung höchstens vier Liter Raum einnehmen. Im Falle von Feststoffen ist ein Maximalgewicht von vier Kilogramm einzuhalten.
  • Bei Primärgefäßen mit Flüssigkeit: Die Polstermaterialmenge ist so zu bemessen, dass sie im Falle eines Falles das gesamte Flüssigkeitsvolumen aufsaugen könnte. Benutzen Sie daher nur absorbierendes Polstermaterial zwischen Primär- und Sekundärverpackung. Sowohl Primär- als auch Sekundärverpackungen müssen zusätzlich resistent gegen einen Innendruck von 95 kPa (0,95 bar) und flüssigkeitsdicht sein.
  • Bei kühlpflichtigen Proben: Eis oder Trockeneis in dafür vorgesehenen Halterungen der Außenverpackung fixieren und so den Raum zwischen äußerer und mittlerer (sekundärer) Verpackung füllen. Sind mehrere Päckchen gekühlt zu verschicken, kann das Kühlmittel auch zwischen den jeweiligen Außen- und einer zusätzlichen Umverpackung platziert werden, sofern Dichtigkeit gegen Flüssiges gewährleistet ist.

Laut Verpackungsanweisung P 650 zu erfüllende Anforderungen:

  • Einem möglichen Fall aus 120 cm Höhe muss das Päckchen ohne Schaden standhalten.
  • Bei Einsatz von Trockeneis: Päckchen beschriften entweder mit „KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL“ oder „TROCKENEIS ALS KÜHLMITTEL“. Die Verpackung des Kühlgutes muss gegebenenfalls CO2-Gas drucklos entweichen lassen können.
  • Beschriftungswortlaut aus mindestens 6 Millimeter hohen Buchstaben neben dem Rautenzeichen: „BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B“.
  • Maximal je 30 Milliliter folgender Stoffe dürfen in jedem Probegefäß enthalten sein:
    – gefährliche Güter der gefahrgutrechtlichen Klasse 3, zum Beispiel entzündbare Flüssigkeiten wie Alkohol
    – ätzende Stoffe der Klasse 8
    – andere gefährliche Stoffe und Gegenstände der Klasse 9.
  • Beschriftung mit der UN-Nummer 3373 (Zeichenhöhe mindestens 6 mm) innerhalb einer Raute mit einer Linienbreite von wenigstens 2 Millimetern.

Versand freigestellter Proben

Dass tatsächlich eine minimale Ansteckungsgefahr vorliegt, muss in einer fachärztlichen Beurteilung entschieden worden sein, weshalb Sie diese Aufgabe am einfachsten selbst übernehmen.
Beachten Sie dabei auch, dass formalingetränkte Proben erst nach ausreichender Durchtränkung tatsächlich erregerfrei sind.

Freigestellte menschliche Proben sind beispielsweise:

  • Blut- und Urinproben zur Blutzucker-, Cholesterin-, Hormon- oder PSA-Spiegel-Kontrolle
  • von nicht infektiös erkrankten Patienten zur arzneimitteltherapeutischen oder organfunktionsspezifischen (Herz, Leber, Niere) Kontrolle gewonnene Proben
  • Drogen- oder Alkohol-Testproben im Zusammenhang mit Versicherungsfällen oder Beschäftigungsverhältnissen
  • Proben für Schwangerschaftsstests
  • Biopsien zur Krebsdiagnose (wie Schnellschnitte und andere)
  • Proben für Antikörpernachweise ohne Infektionsverdacht (Immunitätsbewertung nach Impfung, vermutete Autoimmunerkrankung)

Nur nach begründeter Annahme einer minimalen Infektionsgefahr, beziehungsweise wenn das Vorhandensein von Krankheitserregern als unwahrscheinlich einzustufen ist, können die oben genannten Proben vom Gefahrgutrecht freigestellt versendet werden.
Besonders in Fällen von Alkohol- und Drogentests und damit verbunden möglichen Erregern von Hepatitis B und C ist dies zu bedenken.

Freigestellte veterinärmedizinische Proben:

  • Proben von nicht ansteckend erkrankten Tieren zur Kontrolle von beispielsweise Herz-, Leber- oder Nierenfunktion
  • Biopsien zur Krebsdiagnose (Schnellschnitte)
  • Proben für Antikörpertests
  • A-Proben im Rahmen von Routineuntersuchungen mittels TSE-Schnelltests
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